Tierarztpraxis Eckhard Günther
Pferdepraxis EG HORSE VETS

    Aspekte der  

         Pferdemedizin



    • Equidenpässe - EU Regelung zur Kennzeichnung und  

                          Identifizierung  von Equiden

     • Röntgenleitfaden 2018

     • Zeitgemäße (+ selektive) Entwurmung










 

EU-Regelung zur Kennzeichnung und Identifizierung von Equiden - Pferde können nur nach tierärztlicher Behandlung Schlachtstatus verlieren

 



Aufgrund geltender arzneimittelrechtlicher Vorschriften muß der Equidenpaß eines Pferdes bei jeder tierärztlichen Behandlung vorgelegt werden!

Lange Zeit galt in diesem Zusammenhang folgende Regelung:

Der arzneimittelrechtliche Status des Pferdes als "zum menschlichen Verzehr bestimmt" (= Schlachtpferd) oder "nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt" (= Nicht-Schlachtpferd) muß von uns vor jeder Behandlung überprüft werden, da sich hieraus wichtige Konsequenzen für die Wahl der Arzneimittel und die Dokumentation der Arzneimittelbehandlung sowohl durch den Tierarzt als auch durch den Besitzer ergeben.

Für die Behandlung von "Schlachtpferden" stehen ausschließlich für die Anwendung bei Pferden zugelassene Arzneimittel zur Verfügung. Sowohl über die Anwendung der Medikamente durch den Tierarzt als auch über die Abgabe von Medikamenten zur Weiterbehandlung gem. tierärztlicher Anweisung durch den Besitzer, erhält der Besitzer / Tierhalter einen "Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg". Dieser Beleg ist 5 Jahre lang aufzubewahren und die Behandlungen - sowohl durch den Tierarzt als auch durch den Besitzer - sind durch den Besitzer / Tierhalter in einem Bestandsbuch zu dokumentieren.

Sowohl die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Belege als auch das ordnungsgemäße Führen des Bestandsbuches werden durch das Veterinäramt kontrolliert. 

Aufgrund des erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes werden die Arzneimittelanwendungs- und Abgabebelege von uns als tierärztliche Bescheinigung gem. GOT berechnet.

Bei der Behandlung von "Nicht-Schlachtpferden" entfällt diese Dokumentationspflicht, sowohl das Ausstellen der Arzneimittelanwendungs- und Abgabebelege und deren Aufbewahrung als auch das Führen eines Behandlungsbuches sind für "Nicht-Schlachtpferde" nicht notwendig.
Darüberhinaus stehen uns für "Nicht-Schlachtpferde" im Falle eines sogenannten Therapienotstandes im Rahmen der Arzneimittelumwidmung erheblich mehr Medikamente zur Anwendung zur Verfügung.

Da es sich bei unseren Patienten praktisch ausnahmslos um Freizeit- oder Sportpferde mit erheblichem ideellen Wert handelt, wählten die meisten Pferdebesitzer die Eintragung der Pferde im Equidenpaß als "nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt".


Seit 2021 gilt allerdings eine neue Regelung, seitdem ist eine Erklärung hinsichtlich des Status des Pferdes durch den Besitzer nicht mehr möglich:

Auch mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erlass einer neuen Verordnung zur Kennzeichnung von Equiden ist diese noch wenig bekannt. Die Durchführungsverordnung (DV) EU 963/2021 ist eine Folgeregelung, welche aus dem EU-Tiergesundheits-Rechtsakt 429/2016 resultiert. Eigentlich hätte diese schon mit dem Inkrafttreten dieses Rechtsaktes am 21. April 2021 erlassen sein müssen. Sie kam aber erst fast 2 Monate später am 10. Juni 2021 heraus und gilt in allen EU-Staaten seit dem 7. Juli 2021.

Da es in Deutschland zu dieser DV keine eigene Auslegung gibt, hat sie bisher wenig Aufmerksamkeit bekommen. Das ändert aber nichts daran, dass diese EU-DV auch bei uns seit mehr als zwei Jahren gilt. Erfahrungsgemäß werden deutsche nachgeordnete Rechtsvorschriften in der Regel noch strenger.

Jeder Equide gilt entsprechend diese DV als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt. Eine Änderung durch den Eigentümer kann nicht erfolgen, dies ist in der neuen Equidenpass-Vorlage gar nicht mehr möglich.

Nur der Tierarzt kann, wenn er ein Arzneimittel gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 (EU-Tierarzneimittelrecht; Wirkstoffe, welche eine Verwendung bei zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren untersagt sind) verabreichen muss, diesen Status im Equidenpass vor der Behandlung und mit Zustimmung des Eigentümers ändern. Daraufhin muss der Unternehmer (Halter des Pferdes) umgehend das Identifizierungsdokument (i.d.R. Equidenpass) an die zuständige Behörde oder beauftragte Stelle senden, damit diese Änderungen auch in der Datenbank (HIT) vorgenommen werden können.


Der Status von vor dem Inkrafttreten der EU-DV zu Nicht-Schlachttieren erklärten Equiden muss erhalten bleiben, da damit die Dokumentationspflicht von Arzneimittelanwendungen eingeschränkt wurde.



Arzneimittelanwendung Schlachtpferd
Vordruck Bestandsbuch
bestandsbuch.pdf (483.25KB)
Arzneimittelanwendung Schlachtpferd
Vordruck Bestandsbuch
bestandsbuch.pdf (483.25KB)

 

 Röntgenleitfaden der Gesellschaft für Pferdemedizin für Kaufuntersuchungen


Der Röntgen-Leitfaden (2018) stellt eine Empfehlung der Gesellschaft für Pferdemedizin e. V. (GPM) als Hilfe für Tierärzte bei der röntgenologischen Untersuchung und Befundung im Rahmen der Kaufuntersuchung dar. Die sorgfältige klinische Untersuchung ist die wichtigste Grundlage zur Beurteilung der aktuellen körperlichen Verfassung eines Pferdes bei der Kaufuntersuchung. Die röntgenologische Untersuchung und Befundung ist eine Zusatzuntersuchung und stellt im Rahmen des Kaufgeschehens lediglich einen kleinen Ausschnitt des Befundspektrums dar.

Die Anwendung des Röntgenleitfadens 2018

Dieser Leitfaden kommt nur bei lahmfreien, warmblütigen Reitpferden ab dem Alter von drei Jahren zur Anwendung. Er darf nicht im Rahmen der Diagnostik bei Lahmheitsuntersuchungen verwendet werden und nicht zum Zwecke der Zuchtauswahl. Die exakte Lokalisation eines lahmheitsverursachenden Schmerzes ist nur mithilfe einer gezielten Lahmheitsdiagnostik und nicht im Rahmen von Kaufuntersuchungen möglich.
Die röntgenologische Standarduntersuchung umfasst 
18 Aufnahmen (Standardprojektionen) und kann nach Absprache zwischen Auftraggeber und Tierarzt durch zusätzliche Röntgenaufnahmen ausgeweitet oder durch Verzicht auf einzelne Aufnahmen des Standards reduziert werden. Mit den Standardprojektionen sind nicht alle möglichen röntgenologischen Befunde erfassbar. Die Beurteilung im Leitfaden bezieht sich auf diese Standardprojektionen. Einige Befunde können nur mit weiterführenden Untersuchungen abgeklärt werden, weil zum Beispiel nicht klar ist, ob eine isolierte Verschattung in der Sehne oder in der Unterhaut liegt oder ob eine Veränderung intra- oder extraartikulär lokalisiert ist.

Die weiterführende Untersuchung muss jedoch gesondert beauftragt werden und erfolgt außerhalb der Kaufuntersuchung. 


Die durchzuführenedn Standardaufnahmen sind:
 
Vordergliedmaße
Zehe
1. Huf 90° 
[LM = lateromedial] Zentrierung auf das Strahlbein
2. Zehe 90° [LM = lateromedial] Zentrierung auf das Fesselgelenk
3. Huf 0° nach Oxspring [DPrPaDiO = dorsoproximal-palmarodistal oblique]
Das Entfernen der Hufeisen an der Vordergliedmaße für diese Aufnahmen wird empfohlen. Werden die Eisen auf Wunsch des Auftraggebers nicht entfernt, so ist dies zu dokumentieren.

Hintergliedmaße
Zehe
4. Zehe 90° 
[LM = lateromedial] Übersichtsaufnahme, Zentrierung auf das Fesselgelenk.
Sprunggelenk
5. Sprunggelenk 0° 
[DP = dorsoplantar]
6. Sprunggelenk ca. 45° 
[DLPMO = dorsolateral-plantaromedial oblique]
7. Sprunggelenk ca. 135° 
[DMPLO = dorsomedial-plantarolateral oblique]
Knie
8. Knie ca. 90° 
[LM = lateromedial] 9. Knie 180° [CdPrCrDi = caudoproximal-craniodistal]


Befundung der Röntgenaufnahmen
 
Definition der Röntgenbefunde
 
Definition der normalen Röntgenanatomie: Röntgenbefunde, die dem Idealbild entsprechen oder von dem Idealbild abweichen, aber funktionell unbedeutend sind. Aufnahmen, die keine Abweichungen von der normalen Röntgenanatomie aufweisen, werden mit o. b. B. bezeichnet und müssen nicht erwähnt werden.
Im Befundkatalog des Röntgen-Leitfadens 
werden nur Befunde aufgelistet, die von der normalen Röntgenanatomie abweichen. Es handelt sich um:
• Röntgenbefunde, bei denen ein Risiko, eine Lahmheit zu verursachen, nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann,
• Röntgenbefunde, die mit einem Lahmheitsrisiko behaftet sind. Sie werden in der Befundliste mit Risiko bezeichnet.


Der Kauf des Lebewesens Pferd wird immer – auch bei sorgfältig durchgeführter klinischer und röntgenologischer Untersuchung – ein nicht mit anderen „Handelsgütern“ vergleichbares Risiko beinhalten. Diese Tatsache sollte allen am Pferdekauf beteiligten Personen ausdrücklich bewußt sein.












                                            






















































Zeitgemäße (+ selektive) Entwurmung -

Neue Herangehensweise bei der Bekämpfung von Endoparasiten beim Pferd


Aufgrund der zunehmend problematischen Resistenzsituation bei Anthelmintika („Wurmkuren“) wird seit geraumer Zeit über neue Wege in der Bekämpfung von Endoparasiten beim Pferd nachgedacht.

Die althergebrachte und über lange Zeit bewährte sog. „strategische Entwurmung“, also die routinemäßige mehrmals jährliche Gabe von Anthelmintka an alle Pferde eines Bestandes, wird zunehmend in Frage gestellt, da sie einerseits zur Resistenzentwicklung der Parasiten gegen die vorhandenen Anthelmintika beitragen kann (und bereits dazu beigetragen hat!) und andererseits im Rahmen dieses Verfahrens häufig Pferde behandelt werden, die tatsächlich gar nicht nennenswert parasitär befallen sind.

Als interessante Alternative zur strategischen Entwurmung bieten wir in unserer Praxis die Zeitgemäße (+Selektive) Entwurmung (ZE (+SE)) gem. dem Regelwerk der Arbeitsgemeinschaft Zeitgemäße (+Selektive) Entwurmung e.V. an.

Bei diesem Verfahren wird eine regelmäßige, mehrmals jährliche quantitative Kotprobenanalyse (modifiziertes Verfahren nach McMaster) durchgeführt. Zusätzlich werden einmal jährlich zwei weitere spezielle qualitative Kotuntersuchungsverfahren (Sedimentation/Flotation und Larvenauswanderungsverfahren) durchgeführt. Diese Untersuchungen führen wir in unserem Partnerlabor Laboklin, Labor für klinische Diagnostik GmbH & CO. KG durch.

Anhand der Ergebnisse dieser Untersuchungen (Strongylideneier, Kriterium ist die Eizahl pro Gramm Kot / EpG) werden die Pferde gedanklich drei verschieden Gruppen (Ampelsystem) zugeordnet.
Darauf aufbauend wird die Entscheidung über die notwendige anthelmintische Behandlung der Pferde in der „gelben und roten“ Gruppe (>200 EpG bzw. >500 EpG) gegen die Endoparasiten getroffen. Pferde in der „grünen“ Gruppe (< 200 EpG) werden nicht behandelt! Von den behandelten Pferden werden 10 – 14 Tage nach der Entwurmung erneut Proben untersucht, um festzustellen, ob durch die Medikation eine Reduktion der Eizahl erreicht werden konnte. Die Pferde aller drei Gruppen werden auch weiterhin regelmäßig im Jahresverlauf beprobt.

Unabhängig davon empfehlen wir in unserer Region grundsätzlich zusätzlich zu o.g. Verfahren einmal im Jahr die Behandlung mit Ivermectin + Praziquantel gegen Magendasseln und Bandwürmer.

Bei der Zeitgemäßen (+Selektiven) Entwurmung handelt es sich um ein Konzept, das nur innerhalb eines Gesamtbestandes realisiert werden kann. Alle Pferde des Bestandes sollten in dieses Konzept einbezogen werden. Darüberhinaus spielt das Herdenmanagement sowie die Weidehygiene innerhalb dieses Konzeptes eine erhebliche Rolle und eine korrekte Durchführung entsprechender Maßnahmen ist Grundvoraussetzung für den Erfolg der Zeitgemäßen (+Selektiven) Entwurmung.

Sollten Sie Interesse an diesem interessanten und aus tierärztlicher Sicht sehr empfehlenswerten Entwurmungskonzept haben, beraten wir Sie gerne und setzen dieses Konzept gerne mit Ihnen in Ihrem Stall um.